I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle, auch künftigen, Lieferungen und Leistungen, Angebote und Auftragsbestätigungen der avdo design GmbH Nebenabreden, Garantien, Vertragsergänzungen und/oder -änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von der avdo design GmbH. Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn, diese werden schriftlich anerkannt. Eine Abweichung von der Formvorschrift hat schriftlich zu erfolgen.
  2. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne der §§ 14, 310 Absatz 1 BGB.

II. Angebot und Vertragsabschluss, Beschaffenheit, Werbung, Beratung, Muster

  1. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung, Lieferung oder Leistung oder Rechnungsstellung von der avdo design GmbH zustande. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen durch Mitarbeiter der avdo design GmbH sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
  2. Soweit nicht ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart sind Muster, Proben, Analysedaten, Ergiebigkeitsauskünfte und sonstige Angaben unverbindlich. Natursteinproben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe und Gewicht. Eine Gewähr dafür, dass die Lieferung entsprechend den zur Verfügung gestellten Mustern erfolgt wird nicht übernommen. Bei Natursteinlieferungen sind Abweichungen und Verschiedenartigkeiten in Farbe, Struktur sowie Flecken und Adern etc. materialbedingt möglich. Im Laufe der Zeit nach Einbau oder bei Lagerung können farbliche Veränderungen auftreten. Maßabweichungen, die genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, stellen keinen Mangel dar. Im Übrigen gelten die Maß-, Gewichts-, und Qualitätsbedingungen der jeweils gültigen DIN, insofern Abweichungen nicht vereinbart worden sind.
  3. Werbeaussagen sind unverbindlich. Sie sind nicht geeignet, die Beschaffenheit der gelieferten Ware um die angepriesenen Eigenschaften zu erweitern. Eine Haftung wird von der avdo design GmbH nicht übernommen.
  4. Beratungsleistungen werden von der avdo design GmbH nach bestem Wissen erbracht. Angaben über Eignung und Leistung der Beratung befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, insbesondere im Hinblick auf den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck der Ware.
  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sowie kostenlos übergebenen Mustern behält sich die avdo design GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor.

III. Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  1. Die Preise lauten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Werk bzw. ab Lager zzgl. der am Tag der Lieferung jeweils geltenden und gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer. Maßgebend sind die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise, sofern nicht im Vertrag Festpreise vereinbart sind. Ändern sich bis zum Tage der Lieferung wesentliche Preisfaktoren, wie Zölle, behördliche Abgaben, Frachten, Tarife u.a., so wird entsprechend dieser Faktoren eine Preisanpassung vorgenommen.
  2. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart sind Zahlungen in bar oder per Überweisung – ohne jeden Abzug – sofort nach Rechnungszugang zu leisten. Frachtführer, sonstige Lieferanten oder Mitarbeiter von der avdo design GmbH sind ohne schriftliche Vollmacht nicht geldempfangsberechtigt.
  3. Die avdo design GmbH ist trotz abweichender Bestimmungen des Käufers berechtigt, Zahlungen bei mehreren offenen Forderungen zunächst auf die älteste Forderung zu verrechnen. Die avdo design GmbH wird den Käufer über die Verrechnung informieren.
  4. Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung,wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Lieferfristen, Lieferung, Höhere Gewalt und Verzug, Liefermenge

  1. Liefertermine sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Eingang sämtlicher für die Ausführung des Auftrages benötigter Unterlagen, Informationen usw. sowie Erfüllung aller übrigen Verpflichtungen des Käufers. Bei späteren, die Lieferzeit bestimmenden Abänderungen der Bestellung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Verladedatum der Ware ab Lieferort. Teillieferungen sind zulässig, wenn diese für den Käufer zumutbar sind.
  2. Höhere Gewalt jeder Art, insbesondere unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuer, Explosion, Naturkatastrophen, Hoch- oder Niedrigwasser, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische Unruhen, Terrorakte, behördliche Verfügungen, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, wenn die avdo design GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, oder andere von der avdo design GmbH nicht zu vertretende und außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Hindernisse, welche die Leistungserbringung, die Verfügbarkeit der Ware oder den Versand verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien die avdo design GmbH für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung. Dauern die Ereignisse länger als sechs Wochen, so ist die avdo design GmbH bei nicht nur unerheblicher Störung ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; eine erbrachte Gegenleistung des Käufers wird erstattet, sofern keine Aufrechnung mit anderen offenen Forderungen erfolgt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer-/Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer-/Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
  3. Bei Lieferung bis Bau-/Verwendungsstelle ist der Käufer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Abladestelle über eine Straße/einen hinreichend befestigten Weg durch einen 40-Tonnen-LKW zu erreichen ist. Ist eine gesicherte Zufahrt nicht möglich, gilt Ziffer V. 3, es sei denn der Käufer weist den Transporteur an, die Ware in unmittelbarer Nähe zur Abladestelle zu entladen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist in der Preisstellung nur eine Abladestelle enthalten.
  4. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz seines durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit von der avdo design GmbH für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs auf 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises der verspätet gelieferten Ware. Der avdo design GmbH bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Im Übrigen gilt Ziffer VI. dieser AGB.
  5. Berechnungsgrundlage sind die am Verladeort ermittelten Gewichte bzw. Mengen, bei Schiffsverladung das durch Eichaufnahme oder über Waage effektiv festgestellte Konnossementgewicht. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der vertraglichen Menge gelten als vertragsgemäß.

V. Gefahrenübergang, Versand und Abnahme

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart geht das Gefahrenrisiko spätestens mit der Bereitstellung der Ware an den Frachtführer, Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über (Schickschuld).
  2. Dies gilt auch, wenn avdo design GmbH eigene Transportmittel einsetzt. Versandweg und Beförderungsart trifft die avdo design GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, wobei die avdo design GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen für ungenügende Sorgfalt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Auf Verlangen wird die Ware zu Lasten des Käufers transportversichert.
  3. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegt dem Käufer das Beladen des Fahrzeugs. Pflichtwidrig nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers undwird ihm als geliefert in Rechnung gestellt. Lagergelder usw. gehen zu seinen Lasten.

VI. Rügepflicht, Rechte bei Mängel, Haftung, Verjährung

  1. Der Käufer wird unverzüglich nach Eingang der Lieferung prüfen, ob sie der bestellten Spezifikation entspricht und ob äußerlich erkennbare (Transport-) Schäden vorliegen. Etwaige Mängel sind der avdo design GmbH innerhalb einer Frist von 7 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei verborgenen Mängeln ab Entdeckung schriftlich zu melden. Unterlässt der Käufer diese Anzeige oder wird die Ware verbraucht, verarbeitet, vermischt oder veräußert, so gilt dieses als vorbehaltlose Anerkennung. Im Übrigen findet § 377 HGB Anwendung. Beanstandete Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung der Beanstandung befindet, zu einer Besichtigung bereitzuhalten.
  2. Bei berechtigten Sachmängelrügen ist die avdo design GmbH berechtigt, dem Käufer zunächst eine Minderung des Kaufpreises anzubieten. Wenn der Käufer dieses ablehnt, ist die avdo design GmbH zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (insb. Folgeschäden), haftet die avdo design GmbH, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet die avdo design GmbH auch bei leichter Fahrlässigkeit, begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Mängel-/Haftungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben die Haftung wegen Vorsatzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten und die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Es gilt insoweit die gesetzliche Verjährungsfrist. Das Gleiche gilt für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von der avdo design GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der avdo design GmbH beruht.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die avdo design GmbH behält sich bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, das Eigentum an allen Lieferungen und Leistungen vor.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf die avdo design GmbH übergehen und solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Verzug oder Zahlungsunfähigkeit ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Schuldnern mitzuteilen und die avdo design GmbH die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die avdo design GmbH ab. Die avdo design GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Die avdo design GmbH ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an die avdo design GmbH zu bewirken, als noch Forderungen von der avdo design GmbH gegen den Käufer bestehen. Nimmt der Käufer die Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an die avdo design GmbH abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausgemacht hat. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von der avdo design GmbH verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Liefergegenstände. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten – sofern die avdo design GmbH das nicht selbst veranlasst – und die avdo design GmbH die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Falls der Käufer aus dem mit Zustimmung von der avdo design GmbH erfolgten Weiterverkauf von Vorbehaltsware Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die Wechsel-/Scheckforderungen unter gleichzeitiger Übertragung des Eigentums an der Wechsel- oder Scheckurkunde unter Verwahrung der Urkunde für die avdo design GmbH, an die avdo design GmbH ab. Der Käufer wird diese Papiere – mit seinem Indossament versehen – unverzüglich an die avdo design GmbH übergeben. Falls der Käufer nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, tritt er seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten hiermit im Voraus an die avdo design GmbH ab.
  3. Die Vorbehaltsware ist vom Käufer unentgeltlich zu verwahren. Sie ist getrennt von anderer Ware zu lagern und auf Verlangen so zu kennzeichnen, dass für Dritte das Eigentum von der avdo design GmbH erkennbar ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
  4. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die avdo design GmbH. In diesem Fall setzt sich das Vorbehaltseigentum von der avdo design GmbH an der Vorbehaltsware an der bearbeiteten bzw. verarbeiteten Vorbehaltsware fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der avdo design GmbH gehörenden Waren verarbeitet wird, erwirbt die avdo design GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrags der Vorbehaltsware zu den anderer bearbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Verbindung und Vermischung. Sofern die Verbindung/Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer avdo design GmbH Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die avdo design GmbH verwahrt.
  5. Über Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat der Käufer die avdo design GmbH unverzüglich unter Aushändigung der Unterlagen zu unterrichten und den Dritten auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Die avdo design GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  6. Die avdo design GmbH ist berechtigt, jederzeit im Rahmen der üblichen Zeiten ihre Eigentumsware bei dem Käufer oder seinem Beauftragten zu besichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, der avdo design GmbH auf Verlangen sofortigen Zutritt zu der Vorbehaltsware zu verschaffen.
  7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers berechtigt die avdo design GmbH vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist er zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Kosten für die Rücknahme gehen zu Lasten des Käufers. Der Eigentumsvorbehalt wird nur für den Warenanteil aus Lieferungen von der avdo design GmbH geltend gemacht, dessen Fakturenwert die Höhe der noch offenen Forderungen einschließlich Wechselforderungen und Rücknahmekosten abdeckt. Übersteigen die gesamten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so verpflichtet sich die avdo design GmbH, die über diesem Wert liegenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt bei der avdo design GmbH. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht gleichzeitig Rücktritt vom Vertrag.

VIII. Ausfuhr-/Einfuhrgenehmigung, Übereignung der Ware im Ausland

  1. Die avdo design GmbH und der Käufer wirken zusammen, um eine etwaig erforderliche Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigung bei den zuständigen Behörden zu erhalten. Das Risiko, dass keine Ausfuhr- und/oder Einfuhrgenehmigung erteilt wird, trägt der Käufer. Soweit endgültig keine Ausfuhr- und/oder Einfuhrgenehmigung erteilt wird, ist die avdo design GmbH von ihrer Verpflichtung zur Lieferung der vertragsgegenständlichen Ware befreit. Der Käufer ist verpflichtet, alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu tragen. Er kann die Ware binnen einer Frist von 1 Monat ab endgültiger Verweigerung einer Genehmigung bei der avdo design GmbH abholen. Nach Fristablauf ist die avdo design GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Käufers zu veräußern. Ein Übererlös wird unter Abzug sämtlicher Kosten usw. an den Käufer ausgekehrt.
  2. Sofern im Lieferland für die Übereignung der Ware besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften bestehen, hat der Käufer für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenschutz, Sonstiges

  1. Erfüllungsort für Lieferungen ist die Lieferstelle, für Zahlungen der Geschäftssitz von der avdo design GmbH.
  2. Ist der Käufer Kaufmann ist Gerichtsstand – unter Ausnahme von Satz 2 – für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten zwischen den Parteien auch in internationaler Hinsicht das sachlich zuständige Gericht am Sitz der avdo design GmbH. Die avdo design GmbH hat auch das Recht, am Sitz des Käufers oder vor anderen Gerichten zu klagen oder sonstige gerichtliche Verfahren anhängig zu machen, die nach nationalem oder ausländischem Recht zuständig sind.
  3. Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung. Im Außenhandel gelten zudem die INCOTERMS der internationalen Handelskammer in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Die avdo design GmbH ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer – auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern und durch von der avdo design GmbH beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
  5. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, soll der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, an einer Vereinbarung mitzuwirken, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem ursprünglichen Parteiwillen so weit wie möglich entspricht. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.